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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.1. MobRehaEmpf
Ziff. I.1. MobRehaEmpf, Mobile Rehabilitation
(1) Mobile Rehabilitation ist den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zuzurechnen, wie sie im SGB V, SGB IX und der Reha-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses beschrieben sind. Danach umfasst die medizinische Rehabilitation einen ganzheitlichen Ansatz, der den Prinzipien der Finalität, Komplexität, Interdisziplinarität und Individualität folgt (Reha-RL). Es handelt sich weder um Heilmittelerbringung im Sinne der HeilM-RL, noch um Nachsorge. Der ausschließliche Transfer der Rehabilitationsergebnisse ambulanter oder stationärer Rehabilitation in die Häuslichkeit stellt keine eigene Leistung der mobilen Rehabilitation dar, sondern ist Aufgabe dieser Leistungsformen und ggf. im Rahmen flexibler Leistungserbringung dieser Settings zu gewährleisten.
(2) Mobile Rehabilitation wird als eine besondere Form der ambulanten Rehabilitation im gewohnten oder ständigen Wohnumfeld des Rehabilitanden erbracht. Dies kann z. B. seine Wohnung, das Pflegeheim oder eine Wohnform der Behindertenhilfe sein. Eine Grundvoraussetzung der ambulanten Rehabilitation ist, dass die häusliche Versorgung und ggf. Pflege sichergestellt ist.
(3) Mobile Rehabilitation unterscheidet sich von anderen Rehabilitationsformen v. a. dadurch, dass sie den Menschen in seinem vertrauten Umfeld rehabilitiert. Relevante Umweltfaktoren können im individuellen Rehabilitationsplan optimal berücksichtigt werden. Der Alltag mit seinen Anforderungen an die alltägliche praktische Lebensführung wird zum Übungs- und Trainingsfeld, ohne dass Transferprozesse für den Rehabilitanden notwendig werden. Hilfsmittel, gewohntes oder ständiges Wohnumfeld und Assistenz der An- und Zugehörigen — einschließlich des Pflegepersonals, wenn der Rehabilitand in einer stationären Pflegeeinrichtung lebt 1 — können bestmöglich einbezogen werden. Die Therapien werden in den üblichen Tagesablauf eingepasst. Belastende Transporte entfallen und Barrieren im Wohnumfeld können abgebaut werden. An- und Zugehörige können den praktischen Umgang des Rehabilitationsteams mit dem Patienten u. a. in der Unterstützung bei den Aktivitäten des täglichen Lebens und in kommunikativ schwierigen Situationen kennenlernen. Die Einheit von Behandlung, Beratung, Erprobung und die Integration in den Alltag ist eine besondere Stärke mobiler Rehabilitation. Der Rehabilitationsprozess kann dabei flexibel an das Leistungsvermögen des Patienten im vertrauten Wohnumfeld angepasst werden.
(4) Es kann angezeigt sein, die mobile Rehabilitation in Kurzzeitpflegeeinrichtungen zu beginnen. Dabei sollte der überwiegende Anteil der Therapieeinheiten im gewohnten oder ständigen Wohnumfeld des Rehabilitanden 2 erbracht werden, um die dargelegten Vorteile mobiler Rehabilitation auszuschöpfen und den Transfer der Rehabilitationserfolge in die Häuslichkeit sicherzustellen. Eine komplette Leistungserbringung in der Kurzzeitpflege widerspricht dem Ziel der mobilen Rehabilitation, eine Adaption der Rehabilitationsinhalte an die häuslichen Versorgungsbedingungen zu ermöglichen.
1 Sobald in den Gemeinsamen Empfehlungen An- und Zugehörige genannt werden, ist auch immer das Pflegepersonal umfasst.
2 Da die Verwendung der geschlechtlichen Paarformen die Verständlichkeit und Klarheit der Vereinbarung erheblich einschränken würde, wird auf die Nennung beider Formen verzichtet. Die verwendeten Personenbezeichnungen gelten deshalb jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
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