Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.14. MobRehaEmpf
Ziff. I.14. MobRehaEmpf, Kooperation
(1) Die mobile Rehabilitationseinrichtung kooperiert mit dem Hausarzt und den anderen an der Versorgung der Rehabilitanden Beteiligten (z. B. Akutkrankenhäuser, Rehabilitationskliniken, Sozialstationen, Pflegedienste, Selbsthilfegruppen).
(2) Durch zweckmäßige Organisations- und Kooperationsformen ist sicherzustellen, dass die mobile Rehabilitation als integrativer Bestandteil der regionalen Versorgungsstruktur zur möglichst raschen und dauerhaften (Wieder-)Eingliederung der Rehabilitanden in das soziale Umfeld beiträgt.
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