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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.1.3.1. MobRehaEmpf
Ziff. II.1.3.1. MobRehaEmpf, Der geriatrische Rehabilitand und die Indikation für die geriatrische Rehabilitation
(1) Die für den Bereich der GKV entwickelte sektorenübergreifende Definition des geriatrischen Patienten findet sich in der Anlage. Sie beschreibt Personen mit erhöhten Risiken, für die eine geriatrische Rehabilitation indiziert sein kann. Voraussetzung ist das Vorliegen der Indikationskriterien für eine medizinische Rehabilitation.
(2) Bereits bei der Indikationsprüfung sollte hinsichtlich der Rehabilitationsfähigkeit zwischen den Anforderungen für eine indikationsspezifische (z. B. orthopädische/kardiologische) Rehabilitation bzw. den niederschwelligeren Anforderungen für eine geriatrische Rehabilitation unterschieden werden. Letztere beschränkt sich auf die Stabilität der Vitalparameter und die Fähigkeit zur mehrmals täglichen aktiven Teilnahme an rehabilitativen Maßnahmen.
(3) Auf einen geriatrischen Rehabilitanden weist hin:
- - Neben der rehabilitationsbegründenden Diagnose liegt eine geriatrietypische Multimorbidität vor und
- - das Alter des Antragstellers ist in der Regel 70 Jahre und älter.
(4) Bei im Vordergrund stehender geriatrietypischer Multimorbidität kann diese das Alterskriterium auf unter 70 Jahre absenken. Abweichungen sind bei erheblich ausgeprägter geriatrietypischer Multimorbidität nach unten bis zu einem Alter von 60 Jahren möglich. 1
(5) Bei einem Lebensalter 80 Jahre und älter und nur einer rehabilitationsbegründenden Diagnose sollte sorgfältig auf Hinweise einer alterstypisch erhöhten Vulnerabilität geachtet werden, die für eine geriatrische Rehabilitation sprechen. Solche Hinweise können z. B. sein:
- - Vorbestehender Pflegegrad
- - Hinweise auf Komplikationen während eines Krankenhausaufenthaltes (wie Delir, Thrombose, Infektion, Stürze)
- - Kognitive Beeinträchtigungen
- - Erhöhter Unterstützungsbedarf bei alltäglichen Verrichtungen.
(6) Bei Vorhandensein solcher Hinweise ist in der Regel davon auszugehen, dass der Rehabilitand bessere Erfolgsaussichten in einer geriatrischen Rehabilitation haben wird.
1 BSG, Urteil vom 23. 6. 2015 — B 1 KR 21/14 R.
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