Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. II.1.6. MobRehaEmpf
Ziff. II.1.6. MobRehaEmpf, Rehabilitationsteam und Qualifikation
(1) Abweichend von den im Allgemeinen Teil in Kapitel I.6 aufgeführten Berufsgruppen müssen in der mobilen geriatrischen Rehabilitation der Sporttherapeut und Psychotherapeut nicht regelhaft vorgehalten werden. Der klinische Psychologe sollte über die Anerkennung als Klinischer Neuropsychologe verfügen.
(2) In jeder therapeutischen Disziplin muss mindestens ein Mitarbeiter auch über Erfahrungen von mindestens einem Jahr in einer geriatrisch/rehabilitativ tätigen Einrichtung verfügen. Den Professionen Physiotherapie, Ergotherapie und der rehabilitativen Pflege gehören zusätzlich zu den im allgemeinen Teil beschrieben Qualifikation auch Mitarbeiter mit nachgewiesener Bobath- oder vergleichbarer Qualifikation an.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service