Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.1.14. MobRehaEmpf
Ziff. II.1.14. MobRehaEmpf, Kooperation
Es gelten die in Kapitel I.14 des Allgemeinen Teils aufgeführten Vorgaben für die Kooperation mit anderen an der Versorgung der Rehabilitanden Beteiligten.
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