Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 VKVV
§ 7 VKVV, Versendung eines Versicherungsverlaufs
(1) 1 Der kontoführende Träger der Rentenversicherung teilt den Versicherten, die das 43. Lebensjahr vollendet haben, alle 6 Jahre die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten mit, die für die Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind. 2 Ein Versicherungsverlauf kann auch in kürzeren Abständen, an jüngere Versicherte und an Versicherte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erteilt werden.
(2) 1 Der erste Versicherungsverlauf enthält die gespeicherten Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten unabhängig von deren Anrechenbarkeit sowie Zeiten, die für die Anerkennung solcher Zeiten erheblich sein können. 2 Auf Kalendermonate, für die rentenerhebliche Tatsachen nicht gespeichert sind, ist hinzuweisen. 3 Die folgenden Versicherungsverläufe können auf bisher noch nicht bindend festgestellte Daten beschränkt werden.
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