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GAPStatG – Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz

Gesetz über die Statistiken zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten sowie zum Personal im Gesundheitswesen (Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz - GAPStatG)
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GAPStatG – Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz



§ 2 GAPStatG, Gesundheitsausgabenstatistik

(1) Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 erfasst folgende Sachverhalte:

  • 1.Gesundheitsausgaben nach Ausgabenträgern, Leistungsarten und Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie
  • 2.Finanzierung der laufenden Gesundheitsausgaben nach Ausgabenträgern, Finanzierungsarten und Finanziers.

(2)1 Die Gesundheitsausgabenstatistik wird auf Grundlage von Bundesstatistiken sowie Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt. 2 Zusätzlich erfolgt die Erhebung der zur Erstellung der Statistik erforderlichen Angaben zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten bei folgenden Institutionen, soweit sie aufgrund ihrer zweckmäßigen Bestimmung über flächendeckende Daten zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten verfügen:

  • 1.Bundesagentur für Arbeit,
  • 2.Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
  • 3.Bundeseisenbahnvermögen,
  • 4.BMAS,
  • 5.BMF,
  • 6.BMG,
  • 7.Verbände und Körperschaften der Selbstverwaltung der Leistungserbringer im Gesundheitswesen und deren wissenschaftlichen Institute,
  • 8.berufsständische Vereinigungen und Kammern im Gesundheitswesen,
  • 9.Krankenkassen und private Krankenversicherer sowie deren Verbände und wissenschaftliche Institute sowie
  • 10.weitere Sozialversicherungsträger.

(3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität, höchstens jedoch jährlich.


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