Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 94 VO (EG) 987/2009
Artikel 94 VO (EG) 987/2009, Übergangsvorschriften für Renten
(1) 1 Ist der Versicherungsfall vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingetreten, ohne dass vor diesem Zeitpunkt für den Rentenantrag eine Feststellung erfolgt ist, und sind aufgrund dieses Versicherungsfalls Leistungen für eine Zeitspanne vor diesem Zeitpunkt zu gewähren, so hat dieser Antrag eine doppelte Feststellung zur Folge, und zwar
- a) für die Zeit vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bzw. nach Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten sowie
- b) für die Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nach der Grundverordnung.
(2) Wird ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ein Antrag auf Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene bei einem Träger eines Mitgliedstaats gestellt, so werden die Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt für denselben Versicherungsfall durch den oder die Träger eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten festgestellt wurden, von Amts wegen nach der Verordnung neu festgestellt; die Neufeststellung darf nicht zu einem geringeren Leistungsbetrag führen.
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