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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 13 VO (EWG) 2137/85
Artikel 13 VO (EWG) 2137/85
1 Der Sitz der Vereinigung kann innerhalb der Gemeinschaft verlegt werden. 2 Hat diese Verlegung keinen Wechsel des nach Artikel 2 anwendbaren Rechts zur Folge, so wird der Beschluss über die Verlegung unter den im Gründungsvertrag vorgesehenen Bedingungen gefasst.
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