Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. D.3.3.a. ESA-RL
Ziff. D.3.3.a. ESA-RL, Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 24b Absatz 3 SGB V)
Im Falle eines unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 StGB vorgenommenen Abbruchs der Schwangerschaft haben gesetzlich krankenversicherte Frauen Anspruch auf Leistungen, die der Gesundheit der Frau oder, wenn es nicht zum Abbruch kommt, dem Schutz des Kindes sowie dem Kindesschutz bei weiteren Schwangerschaften dienen. Hierzu gehören die nachfolgenden Leistungen, für die die Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden:
- aa) bei allen Schwangerschaftsabbrüchen:
- - Die ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft,
- - die ärztliche Behandlung für die Dauer der Schwangerschaft,
- - die Feststellung des Schwangerschaftsalters durch eine Ultraschall-Untersuchung vor dem Abbruch,
- - die Bestimmung von Blutgruppe und Rhesusfaktor,
- - die bei Rhesusnegativen Frauen nach erfolgtem Abbruch durchzuführende Rhesus-Desensibilisierung durch Injektion von Anti-D-Immunglobulin (Anti-D-Prophylaxe),
- - die ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, wenn diese Maßnahmen erforderlich werden, um Komplikationen des Abbruchs zu behandeln,
- - die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung;
- - die Untersuchung auf genitale Chlamydia trachomatis-Infektionen:
- Die Untersuchung wird an einer Urinprobe mittels eines Nukleinsäure-amplifizierenden Tests (NAT) durchgeführt. Zur Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebotes kann der Test in einem Poolingverfahren durchgeführt werden, bei dem Proben von bis zu 5 Patientinnen gemeinsam getestet werden. Dabei dürfen nur Testkits verwendet werden, die für die Anwendung im Poolingverfahren geeignet sind. Die Zuverlässigkeit der Tests im Poolingverfahren ist in den Laboren durch geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen sicherzustellen.
- Schnelltests (sog. "bedside-Tests", Tests auf vorgefertigtem Reagenzträger) sind für diese Untersuchung nicht geeignet.
- bb) beim operativen Abbruch:
- - Präoperative Beratungen und Aufklärungsgespräche im Hinblick auf Risiken und Nebenwirkungen des operativen Eingriffs,
- - die prophylaktische Gabe eines Uterotonikums postoperativ,
- - die histologische Untersuchung des Abradates (Schwangerschaftsgewebes),
- - perioperativ und/oder intraoperativ zusätzlich erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung von Komplikationen;
- cc) beim medikamentösen Abbruch:
- - Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen der Methode und den Ablauf der Behandlung sowie Ausschluss von Kontraindikationen,
- - zusätzlich erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung von Komplikationen.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service