Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.II.1. RS 1994/01
Ziff. A.II.1. RS 1994/01, Allgemeines
(1) Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung erstreckt sich auf alle Personen, die Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung auf einer Pflichtversicherung oder auf einer freiwilligen Versicherung beruht.
(2) Darüber hinaus werden bestimmte Personengruppen in die Versicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung eingebunden, die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind und ihre Ansprüche auf Leistungen im Krankheitsfalle aus Sondersystemen herleiten.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service