Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.2.2. RS 1994/01
Ziff. A.II.2.2. RS 1994/01, Beschäftigte
Nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI unterliegen die gegen Arbeitsentgelt beschäftigten Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, vorausgesetzt, sie sind aufgrund ihrer Beschäftigung versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit wird klargestellt, dass Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB XI nicht zustande kommt, wenn in der Beschäftigung Krankenversicherungsfreiheit (§§ 6 und 7 SGB V) besteht.
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