Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.2.10. RS 1994/01
Ziff. A.II.2.10. RS 1994/01, Freiwillig Krankenversicherte
In die Versicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung werden nach § 20 Absatz 3 SGB XI alle in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten einbezogen. Dabei spielt es keine Rolle, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die freiwillige Krankenversicherung zustande gekommen ist (z. B. § 9 SGB V, § 6 KVLG 1989). Unerheblich ist ferner, ob die freiwillige Versicherung im Krankheitsfalle Leistungsbeschränkungen vorsieht.
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