Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.3.3. RS 1994/01
Ziff. A.II.3.3. RS 1994/01, Bezieher von Kriegsschadenrente oder vergleichbaren Leistungen
(1) Personen, die Kriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen nach dem LAG oder dem RepG oder laufende Beihilfe nach dem FlüHG beziehen, sind gemäß § 21 Nummer 2 SGB XI versicherungspflichtig, wenn sie weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind.
(2) Die Kriegsschadenrente wird nach § 263 LAG in 2 Formen gewährt, und zwar als Unterhaltshilfe oder als Entschädigungsrente. Obwohl nur die Unterhaltshilfe, die in sich das Prinzip der sozialen Sicherung vereinigt, einen Anspruch auf Krankenversorgung nach § 276 LAG auslöst, besteht Versicherungspflicht auch für die Personen, die nur Entschädigungsrente erhalten.
(3) Bezieher von laufender Beihilfe nach dem 3. Abschnitt des FlüHG sind ebenfalls in die Versicherungspflicht einbezogen; diese Personen haben als zusätzliche Leistung zur Beihilfe zum Lebensunterhalt einen Anspruch auf Krankenversorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des LAG.
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