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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.2.1. RS 1994/01
Ziff. B.II.2.1. RS 1994/01, Tod
Die Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse endet mit dem Tod des Mitglieds (§ 49 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 . . . Nummer 1 SGB XI).
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