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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.III.3. RS 1994/01
Ziff. D.III.3. RS 1994/01, Bezieher von Mutterschafts-[, Eltern- oder Betreuungsgeld]
Die Beitragsfreiheit für Mitglieder während der Dauer des Bezugs von Mutterschafts-[, Eltern- oder Betreuungsgeld] ist in § 56 Absatz 3 SGB XI geregelt. Satz 2 dieser Vorschrift stellt klar, dass sich die Beitragsfreiheit nur auf die Leistung selber, also auf das Mutterschafts-[, Eltern- oder Betreuungsgeld] bezieht. Folglich unterliegen die während des Bezugs dieser Leistungen weitergewährten Einnahmen (z. B. Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen) der Beitragspflicht. Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld gehören nach [§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SvEV] auch im Beitragsrecht der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht zum Arbeitsentgelt und sind daher nicht mit Beiträgen zu belegen. Dagegen unterliegen Zuschüsse zum [Eltern- oder Betreuungsgeld] der Beitragspflicht.
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