Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. E.9. RS 1994/01
Ziff. E.9. RS 1994/01, Schüler und Studenten
(1) Für Schüler und Studenten, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig oder nach § 23 SGB XI verpflichtet sind, bei einem privaten Versicherungsunternehmen einen Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen, erhöht sich gemäß § 13a [Absatz 2] BAföG der jeweilige Bedarfssatz nach dem BAföG für die Pflegeversicherung . . . um monatlich [15 EUR].
(2) Hinsichtlich der von den privaten Versicherungsunternehmen zu erfüllenden Voraussetzungen wird auf die Ausführungen unter E.3.2 verwiesen.
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