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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.2. RS 2018/03
Ziff. 12.2. RS 2018/03, Kostenfreistellung
(1) Haben Leistungsberechtigte über die fiktiv genehmigte Leistung zwar ein verbindliches Verpflichtungsgeschäft mit einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung abgeschlossen (Selbstbeschaffung), den Vergütungsanspruch der Leistungserbringenden aber noch nicht erfüllt, fehlt es an einer Kostenbelastung der Leistungsberechtigten. Ein Kostenerstattungsanspruch scheidet dann aus. Stattdessen kommt ein Anspruch der Leistungsberechtigten auf Freistellung von ihrer Zahlungsverpflichtung in Betracht. Dieser Anspruch ist dann auf eine Zahlung der Krankenkasse unmittelbar an die Leistungserbringenden gerichtet. Der 1. Senat des BSG hatte keinen Anlass, sich in seinem Urteil vom 26. 5. 2020 zu einem solchen Freistellungsanspruch infolge einer Genehmigungsfiktion zu äußern. Der 3. Senat hat jedoch in seinen Urteilen vom 18. 6. 2020 auch einen Anspruch auf Kostenfreistellung ausdrücklich als mögliche Rechtsfolge einer Genehmigungsfiktion bezeichnet (vgl. etwa B 3 KR 14/18 R, Rn. 9 und 25) und insoweit auf die Rechtsprechung des BSG zum Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Absatz 3 SGB V verwiesen.
(2) Im Übrigen gelten für diesen Anspruch die Ausführungen unter 12.1.1 und 12.1.3 entsprechend.
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