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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 18 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Anträge
(1) Einem gesetzlich vorgeschriebenen Antrag kommt eine ähnliche Funktion wie der Klage im gerichtlichen Verfahren zu. Er bewirkt nicht nur, dass ein Verwaltungsverfahren anhängig wird, sondern ist zugleich Voraussetzung für die Zulässigkeit und bestimmt Gegenstand und Ziel des Verfahrens. Wird der Antrag zurückgenommen, wird das Verfahren unzulässig und ein gleichwohl ergehender Verwaltungsakt rechtswidrig.
(2) Das SGB X enthält keine näheren Bestimmungen über die Antragstellung. Es gelten die allgemeinen Grundsätze, soweit nicht besondere Vorschriften etwas anderes bestimmen.
(3) Grundsätzlich können Anträge schriftlich, zur Niederschrift der Behörde, mündlich oder durch konkludentes Verhalten gestellt werden. Wird ein Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt, so ist die Vorlage der Vollmacht für die Wirksamkeit der Antragstellung nicht erforderlich.
(4) § 18 schreibt weder einen bestimmten Mindestinhalt noch eine Begründung des Antrags vor. Entsprechende Anforderungen können sich aus besonderen Rechtsvorschriften ergeben.
(5) Für die Auslegung von Anträgen gilt § 133 BGB entsprechend. Ein Antrag muss, damit er überhaupt als solcher behandelt werden kann, zumindest den Antragsteller und sein Ziel erkennen lassen. Im Übrigen ist es gemäß § 20 grundsätzlich Aufgabe der Behörde, den Sachverhalt und damit auch die für ihre Entscheidung maßgeblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln, wobei es Aufgabe des Versicherten ist, seinen Pflichten aus § 60 Absatz 1 SGB I nachzukommen.
(6) Die Behörde ist nach § 16 Absatz 3 SGB I verpflichtet, bei unvollständigen Anträgen auf eine Ergänzung hinzuwirken sowie dafür zu sorgen, dass klare und sachdienliche Anträge gestellt werden. Eine gesetzliche Frist ist nur gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf ein den gesetzlichen Vorschriften bzw. allgemeinen Rechtsgrundsätzen entsprechender Antrag bei der Behörde eingegangen ist.
(7) Anträge können bis zur Bestandskraft des Verwaltungsaktes oder der Bindungswirkung des Urteils geändert oder zurückgenommen werden. Eine Antragsänderung hat in Verfahren, die nur auf Antrag zulässig sind, zur Folge, dass die Behörde nur noch über den geänderten Antrag entscheiden darf, die Rücknahme, dass das Verfahren beendet ist.
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