Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 23 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Verfahren
(1) Die Versicherung an Eides Statt wird durch die Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Behörde abgenommen. Die Aufnahme der Versicherung an Eides Statt ist die Handlung, die erforderlich ist, die Versicherung schriftlich niederzulegen. Wird sie bei einer Behörde im Sinne des SGB X aufgenommen, so müssen die Formvorschriften des § 23 [Absatz 3 bis 6] beachtet werden. Über die Aufnahme ist eine Niederschrift anzufertigen; zur Aufnahme befugt sind nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Stellvertreter sowie die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 DRiG erfüllen. Daneben sind auch die Angehörigen des öffentlichen Dienstes befugt, die der Behördenleiter oder sein Stellvertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigt hat.
(2) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides Statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung (vgl. hierzu § 156 StGB) zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.
(3) In der Niederschrift sind die Namen der anwesenden Personen sowie der Ort und der Tag der Niederschrift aufzunehmen. Sie ist dem Versichernden zur Genehmigung vorzulesen bzw. auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die Genehmigung ist zu vermerken und vom Versichernden zu unterschreiben. Sie ist weiterhin vom Schriftführer und von demjenigen, der die Versicherung aufgenommen hat, zu unterschreiben.
(4) Werden die Formvorschriften verletzt, so hat dies nur Auswirkungen für den Beweiswert der Versicherung als öffentliche Urkunde; die Versicherung an Eides Statt wird dadurch jedoch nicht unwirksam.
(5) Der Inhalt der Versicherungsklausel muss dem Wortlaut des § 23 [Absatz 4] genügen und ist unter die Erklärung zu setzen.
(6) Bei der Aufnahme der Versicherung an Eides Statt sind Bevollmächtigte und Beistände des Versichernden zur Teilnahme berechtigt. Sie sind, damit sie ihr Recht wahrnehmen können, vor der Aufnahme der Versicherung an Eides Statt darüber zu benachrichtigen. Eine Teilnahme Verfahrensbeteiligter ist nicht vorgesehen, dürfte jedoch wegen der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens und mangels eines ausdrücklichen Verbotes zulässig sein.
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