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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 24 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 24 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Ausnahmen
(1) Von der Anhörung kann nur unter den Voraussetzungen des § 24 Absatz 2 abgesehen werden. Die Aufzählung ist abschließend.
(2) Eine Anhörung kann nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 entfallen, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Gefahren oder Ereignisse ein rasches Tätigwerden der Behörde erfordern und die Durchsetzung der Maßnahme durch die Ermittlung der Anzuhörenden und durch die Anhörung selbst einschließlich der notwendigen Äußerungsfrist gefährdet wurde.
(3) Nach § 24 Absatz 2 Nummer 2 kann die Anhörung entfallen, wenn eine für die Entscheidung maßgebliche Frist in Frage gestellt wurde. An diese Voraussetzung sind nach der Rechtsprechung des BSG strenge Maßstäbe anzulegen. Insbesondere kann eine Anhörung nicht unterbleiben, weil die Gefahr besteht, dass eine vorläufige Rente in eine Dauerrente umgewandelt werden muss. Hat eine Behörde durch eigenes Verschulden oder Nachlässigkeit den Zeitdruck herbeigeführt, darf auf die Anhörung nicht verzichtet werden.
(4) Nach § 24 Absatz 2 Nummer 3 kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder in einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll.
(5) Nach § 24 Absatz 2 Nummer 4 kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen. Als gleichartige — inhaltlich gleiche — Verwaltungsakte kommen insbesondere maschinell gefertigte Verwaltungsakte (vgl. § 31 Satz 2) in Betracht. Soweit maschinell gefertigte Verwaltungsakte zwar in einer Vielzahl von Fällen, aber mit individuellen Inhalten gefertigt werden (z. B. Rentenbescheide), kann auf die Anhörung nicht verzichtet werden.
(6) Nach § 24 Absatz 2 Nummer 5 kann auf die Anhörung verzichtet werden, wenn einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen. . .
(7) Nach § 24 Absatz 2 Nummer 6 kann auf die Anhörung verzichtet werden bei Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung.
(8) Gemäß § 42 kann der Mangel einer fehlenden Anhörung nicht geheilt werden, wenn sie unterblieben ist und nicht wirksam nachgeholt wurde.
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