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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 42 SGB X RS 1981/01
§ 42 SGB X RS 1981/01, Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
(1) § 42 entspricht — bis auf seinen Satz 2 — der Vorschrift des § 46 VwVfG.
(2) § 42 ist nicht anzuwenden bei geringfügigen Fehlern, die keine Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge haben, sondern die Möglichkeit der Berichtigung nach § 38 eröffnen. § 42 ist auch in den Fällen des § 40 (Nichtigkeit des Verwaltungsaktes) nicht anzuwenden. Seine Anwendung ist jedoch insoweit möglich, als ein Fehler im Sinne des § 40 Absatz 3 Nummern 1 bis 4 gegeben ist.
(3) Die Folgen von Form- und Verfahrensfehlern sowie ihre Heilung sind in § 41 und § 42 geregelt. Beide Vorschriften können grundsätzlich nebeneinander angewendet werden. Eine fristgemäße Heilung eines Form- oder Verfahrensfehlers nach § 41 schließt die Anwendung des § 42 aus. § 42 gilt nur, wenn in der Sache keine anderen Entscheidungen getroffen werden können.
(4) § 42 Satz 2 in Verb. mit § 24 erstreckt den Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch auf das Verwaltungsverfahren. Insbesondere stellt § 42 Satz 2 klar, dass es bzgl. der Folgen einer unterlassenen Anhörung bei der ständigen Rechtsprechung des BSG verbleibt. Zur Anhörung der am Verfahren beteiligten Ausländer wird auf §§ 19 und 24 verwiesen.
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