Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 47 SGB X RS 1981/01
§ 47 SGB X RS 1981/01, Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) § 47 Absatz 1 Nummern 1 und 2 decken sich mit § 49 Absatz 2 Nummern 1 und 2 VwVfG. § 47 [Absatz 3] knüpft inhaltlich an § 49 [Absatz 3] Satz 2 . . . VwVfG an.
(2) Im Gegensatz zu der in § 45 geregelten Rücknahme setzt der Widerruf in § 47 einen rechtmäßig ergangenen Verwaltungsakt voraus. Zu den rechtmäßigen Verwaltungsakten sind auch diejenigen zu rechnen, deren Fehlerhaftigkeit nach § 41 geheilt ist, sowie die nach § 43 umgedeuteten Verwaltungsakte. Für die Frage der Rechtmäßigkeit kommt es in der Regel auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes an.
(3) Zur Zulässigkeit eines Widerrufsvorbehaltes durch Verwaltungsakt vgl. § 32 Absatz 2 Nummer 3.
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