Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 53 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 53 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Der öffentlich-rechtliche Vertrag als Teil des Verwaltungsverfahrens
Auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages sind gemäß § 8 die Verfahrensgrundsätze anwendbar, aber auch die sonstigen verfahrensrechtlichen Regelungen (vgl. § 61). Demnach sind die Vorschriften über die örtliche und sachliche Zuständigkeit (vgl. zur örtlichen Zuständigkeit § 2), Beteiligungsfähigkeit (§ 10), Verfahrenshandlungsfähigkeit (§ 11), Beteiligte (§ 12), Bevollmächtigte und Beistände (§ 13), Vertreter von Amts wegen (§ 15), ausgeschlossene Personen (§ 16), Besorgnis der Befangenheit (§ 17) anwendbar. Gemäß § 56 bedürfen öffentlich-rechtliche Verträge der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgesehen ist.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service