Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 63 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01
§ 63 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01, Umfang der erstattungsfähigen Aufwendungen
(1) Zu erstatten sind — vorbehaltlich der Sonderregelung nach § 63 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 — alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder (bei belastenden Verwaltungsakten) zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen. Dabei hat sich die Entscheidung über die Notwendigkeit der aufgewendeten Kosten an den zu § 193 Absatz 2 SGG entwickelten Grundsätzen zu orientieren. Notwendig sind solche Aufwendungen, die der Widersprechende zum Zeitpunkt der Vornahme verständigerweise für notwendig halten durfte; zu beachten ist dabei der im Prozesskostenrecht geltende Grundsatz, dass die Kosten so niedrig wie möglich zu halten sind.
(2) Unter diesen Einschränkungen können beispielsweise erstattet werden
- - Kosten für Porto- und Telegrammgebühren,
- - Kosten für öffentliche Verkehrsmittel,
- - Verdienstausfall bei notwendigen Reisen,
- - Kosten für Fahrten zum Termin, wenn der Widersprechende geladen wird,
- - Kosten für Urkundenbeschaffung,
- - u. U. auch Kosten für Privatgutachten, wobei aber strenge Anforderungen an die Notwendigkeit zu stellen sind.
(3) Eine Erstattung kann dagegen nicht verlangt werden für den allgemeinen Zeitverlust des Widersprechenden selbst, auch nicht für die Anfertigung von Schriftsätzen oder die Vorbereitung eines Termins.
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