Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 63 SGB X Ziff. 6. RS 1981/01
§ 63 SGB X Ziff. 6. RS 1981/01, Kostenfestsetzung
(1) Nach § 63 Absatz 3 werden auf Antrag die zu erstattenden Kosten betragsmäßig festgesetzt. Dabei ist die nach § 63 Absatz 1 ergangene Kostenentscheidung zugrunde zu legen und zugleich darüber zu entscheiden, welche Kosten als notwendig anerkannt werden (vgl. oben zu Nummer 3).
(2) Nicht in der Kostenfestsetzungsentscheidung, sondern bereits in der Kostenentscheidung wird bestimmt, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Über die Notwendigkeit ist bei ganz oder teilweise erfolgreichem Widerspruch von Amts wegen zu befinden, wenn sich der Erstattungsberechtigte eines Bevollmächtigten bedient hat (vgl. oben zu Nummer 5).
(3) Sowohl Kostenentscheidung als auch Kostenfestsetzungsentscheidung sind Verwaltungsakte und daher mit den üblichen Rechtsbehelfen anfechtbar.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service