Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.3.1. RS 1996/01
Ziff. 1.3.1. RS 1996/01, Überwiegende Tätigkeit im Inland
Versicherungspflichtig sind die Künstler, die ihre selbständige Erwerbstätigkeit überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland ausüben. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem KSVG, aber aus dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Territorialprinzip, das in den §§ 3 ff. SGB IV geregelt ist und über § 36a KSVG auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Künstlersozialkasse und den versicherten Künstlern Anwendung findet. Die Besonderheiten des zwischenstaatlichen und überstaatlichen Rechts sind auch bei der Versicherung nach dem KSVG zu berücksichtigen.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service