Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 6.3. RS 1996/01
Ziff. 6.3. RS 1996/01, Grundsätze der Krankenkassenwahl
Die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts nach den unter Abschnitt 6.2 beschriebenen Bedingungen, die dabei einzuhaltenden Fristen und das erforderliche Meldeverfahren werden in § 175 SGB V beschrieben. Absatz 1 dieser Vorschrift stellt in Verb. mit § 173 Absatz 1 SGB V klar, dass das Wahlrecht vom Versicherten selbst gegenüber der von ihm gewählten Krankenkasse zu erklären ist. Die Krankenkasse darf die Mitgliedschaft eines Wahlberechtigten nicht ablehnen.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service