Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7.2. RS 1996/01
Ziff. 7.2. RS 1996/01, Ende der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung
(1) Wird bei ununterbrochener Ausübung der selbständigen Tätigkeit oder bei ununterbrochenem Fortbestand der Versicherungspflicht als Künstler die Krankenkasse gewechselt (vgl. Abschnitt 6.3.2 . . .), endet die Mitgliedschaft bei der abgewählten Krankenkasse am 31. 12. eines Jahres. Die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse beginnt am 1. 1. des Folgejahres.
(2) Im Übrigen endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Versicherungspflicht (vgl. Abschnitt 4.2). Es besteht ein Beitrittsrecht unter den Voraussetzungen des § 9 SGB V.
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