Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 PAR-RL
§ 3 PAR-RL, Anamnese, Befund, Diagnose und Dokumentation (Parodontalstatus)
(1) Grundlage für die Therapie sind die allgemeine und die parodontitisspezifische Anamnese, der klinische Befund ergänzt in Abhängigkeit von der rechtfertigenden Indikation durch Röntgenaufnahmen und Röntgenbefund, die Diagnose und die vertragszahnärztliche Dokumentation.
(2) Die parodontitisspezifische Anamnese umfasst die Erhebung von Risikofaktoren für Parodontitis:
- 1. Diabetes mellitus mit Angabe des HbA1c-Werts,
- 2. Tabakkonsum (< 10 Zigaretten/Tag, ≥ 10 Zigaretten/Tag oder äquivalenter Konsum anderer Tabakerzeugnisse oder verwandter Erzeugnisse).
(3) Die Dokumentation des klinischen Befunds umfasst:
- 1. Sondierungstiefen und Sondierungsblutung an mindestens 2 Stellen pro Zahn, eine davon mesioapproximal und eine davon distoapproximal. Liegt die Sondierungstiefe zwischen 2 Millimetermarkierungen, wird der Wert auf den nächsten ganzen Millimeter auf- oder abgerundet. Messwerte unter 0,5 mm sind abzurunden, Messwerte von 0,5 mm oder darüber sind aufzurunden.
- 2. Zahnlockerung:
- Grad 0 = normale Zahnbeweglichkeit,
- Grad I = gering horizontal (0,2 mm bis 1 mm),
- Grad II = moderat horizontal (mehr als 1 mm),
- Grad III = ausgeprägt horizontal (mehr als 2 mm) und in vertikaler Richtung,
- 3. Furkationsbefall:
- Grad 0 = keine Furkationsbeteiligung sondierbar,
- Grad I = bis 3 mm in horizontaler Richtung sondierbar,
- Grad II = mehr als 3 mm in horizontaler Richtung, jedoch nicht durchgängig sondierbar,
- Grad III = durchgängig sondierbar,
- 4. Zahnverlust aufgrund Parodontitis.
(4) 1 Der Röntgenbefund erfordert aktuelle (in der Regel nicht älter als 12 Monate) auswertbare Röntgenaufnahmen. 2 Der Röntgenbefund umfasst den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe Knochenabbau (%/Alter).
(5) Die Diagnosen sind gemäß der jeweils gültigen Klassifikation der Parodontalerkrankungen der maßgeblichen parodontologischen wissenschaftlichen Fachgesellschaft anzugeben.
(6) Bei Versicherten, die Leistungen nach § 22a SGB V erhalten, soll der Dokumentationsbogen gemäß § 8 SGB V § 22a-RL in die Planung der Therapie einbezogen werden.
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