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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 WPflG
§ 11 WPflG, Befreiung vom Wehrdienst
(1) Vom Wehrdienst sind befreit
- 1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
- 2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
- 3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
- 4. schwerbehinderte Menschen,
- 5. Wehrpflichtige, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.
(2) 1 Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien,
- 1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist,
- 2. deren 2 Geschwister
- a) Grundwehrdienst von der in § 5 Absatz 1a bestimmten Dauer,
- b) Zivildienst von der in § 24 Absatz 2 ZDG bestimmten Dauer,
- c) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 13a Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes oder nach § 14 Absatz 1 ZDG,
- d) Entwicklungsdienst nach § 13b Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 14a Absatz 1 ZDG,
- e) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Absatz 1 ZDG,
- f) einen freiwilligen Dienst nach dem JFDG von mindestens 6 Monaten,
- g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Absatz 1 ZDG oder
- h) Wehrdienst von höchstens 2 Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit
- 3. die
- a) verheiratet sind,
- b) eingetragene Lebenspartner sind oder
- c) die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.
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