Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 WPflG
§ 15 WPflG, Erfassung
(1) 1 Die Erfassungsbehörde darf, soweit zur Feststellung der Wehrpflicht erforderlich, für die Erfassung folgende über den Betroffenen im Melderegister gespeicherte Daten nutzen:
- 1. Familiennamen,
- 2. frühere Namen,
- 3. Vornamen,
- 4. Doktorgrad,
- 5. Tag und Ort der Geburt,
- 6. Geschlecht,
- 7. Staatsangehörigkeiten,
- 8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
- 9. Tag des Ein- und Auszugs,
- 10. Übermittlungssperren,
- 11. Sterbetag und -ort sowie
- 12. Familienstand.
(2) Die Erfassungsbehörde führt aufgrund der nach Absatz 1 erhobenen Daten Personennachweise über die Wehrpflichtigen.
(3) Die Erfassungsbehörde übermittelt der Wehrersatzbehörde als Erfassungsergebnis folgende Daten:
- 1. Familiennamen,
- 2. frühere Namen,
- 3. Vornamen,
- 4. Doktorgrad,
- 5. Tag und Ort der Geburt,
- 6. gegenwärtige Anschrift,
- 7. Familienstand sowie
- 8. Staatsangehörigkeiten.
(4) 1 Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. 2 Sie wird von den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern, in denen amtsangehörige Gemeinden Meldebehörden sind, kann die Landesregierung bestimmen, dass sie von den Ämtern durchgeführt wird. 3 Die Landesregierung kann ferner bestimmen, dass Seemannsämter bei der Erfassung mitwirken. 4 Um die planmäßige und reibungslose Durchführung der Erfassung sicherzustellen, kann die Bundesregierung für besondere Fälle Einzelweisungen erteilen.
(5) Die anlässlich der Erfassung entstehenden notwendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Länder.
(6) 1 Männliche Personen können bereits ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfasst werden. 2 Die Absätze 1 bis 5 und § 17 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 gelten entsprechend.
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