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WPflG – Wehrpflichtgesetz

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WPflG – Wehrpflichtgesetz



§ 42a WPflG, Grenzschutzdienstpflicht

1 Männer, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. 8. 1972 (BGBl. I S. 1834) zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet sind (Grenzschutzdienstpflichtige), können nicht zum Wehrdienst herangezogen werden. 2 Der im Bundesgrenzschutz geleistete Dienst ist auf den Grundwehrdienst anzurechnen.


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