Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 SVHV
§ 2 SVHV, Abgrenzung nach Haushaltsjahren
Die Einnahmen und Ausgaben sind für das Haushaltsjahr zu veranschlagen, für das sie nach den für die einzelnen Versicherungsträger jeweils geltenden Verordnung oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften über das Rechnungswesen zu buchen sind.
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