Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 SVHV
§ 20 SVHV, Einweisung in eine Planstelle für Beamtinnen und Beamte
Überschrift geändert durch V vom 14. 7. 2021 (BGBl. I S. 2867).
(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle für Beamtinnen und Beamte verliehen werden.
Absatz 1 geändert durch V vom 14. 7. 2021 (BGBl. I S. 2867).
(2) 1 Wer als Beamtin oder Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom 1. des Monats, in dem die Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. 2 Die Einweisung in eine besetzbare Planstelle kann mit Rückwirkung von höchstens 3 Monaten zum 1. eines Monats erfolgen, wenn die Beamtin oder der Beamte während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für landesunmittelbare Versicherungsträger, soweit für diese eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle nach den jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften unzulässig ist.
Absatz 2 angefügt durch V vom 14. 7. 2021 (BGBl. I S. 2867).
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