Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.8. RS 2022/01
Ziff. 4.8. RS 2022/01, Melderecht
(1) Es gelten die Regelungen der §§ 28a ff. SGB IV in Verb. mit der DEÜV.
(2) Anmeldungen nach § 6 DEÜV sind mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung, zu erstatten. Als Beginn der Beschäftigung ist der Zeitpunkt des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis einzutragen. Gilt als Beginn des Beschäftigungsverhältnisses der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Statusentscheidung, ist dieser Zeitpunkt einzutragen.
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