Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage 3 Ziff. 6. RS 2022/01
Anlage 3 Ziff. 6. RS 2022/01, Fremdgeschäftsführer
(1) Bei Fremdgeschäftsführern, die nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt sind, liegt nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich ein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, weil sie den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegen (3, 31).
(2) Maßgeblich ist ggf. nicht allein das Rechtsverhältnis zwischen einem (Fremd)-Geschäftsführer und der von ihm geführten GmbH (& Co. KG), sondern auch dessen gesellschaftsvertraglich geregelte Rechtsstellung innerhalb einer anderen Gesellschaft. Diese wiederum muss in Rechtsbeziehung zu der Gesellschaft stehen, deren (Fremd)Geschäftsführer statusrechtlich zu beurteilen ist. Es kann daher vorkommen, dass sich die Rechtsmacht eines (Fremd)Geschäftsführers aus seiner Beteiligung an einer anderen Gesellschaft ableitet (55, 56, 57, 58, 59, 60).
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service