Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.7. RS 2022/05
Ziff. 3.2.7. RS 2022/05, Behandlung mehrerer Familienangehöriger durch einen Therapeuten
Die Behandlung mehrerer Familienangehöriger ist in der PsychTh-RL nicht untersagt, jedoch ist diese mit besonderer Sorgfalt durch den Therapeuten zu prüfen. 1 Da die neutrale Rolle des Therapeuten gefährdet werden kann, wird die Behandlung mehrerer Familienangehöriger auch berufsrechtlich kritisch gesehen: "Die Übernahme einer zeitlich parallelen oder nachfolgenden Behandlung von Eheleuten, Partnerinnen und Partnern, Familienmitgliedern oder von in engen privaten und beruflichen Beziehungen zu einer Patientin oder einem Patienten stehenden Personen ist mit besonderer Sorgfalt zu prüfen." 2
1 vgl. § 11 Absatz 15 PsychTh-V
2 vgl. § 5 Absatz 8 Muster-Berufsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer
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