Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.5.2. RS 2022/05
Ziff. 3.5.2. RS 2022/05, Erstellung des Gutachtens
(1) Bei Rückfragen an die Psychotherapeutin oder den Psychotherapeuten oder an die Krankenkasse wendet sich die Gutachterin oder der Gutachter direkt an die Therapeutin oder den Therapeuten oder die Krankenkasse.
(2) Die Gutachterin oder der Gutachter sendet Teil c des Formblattes PTV 5 im Freiumschlag an die Krankenkasse und das Original-Teil a an den Therapeuten.
(3) Die Gutachterin oder der Gutachter soll das Gutachten spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrags erstellen. 1 Dies ist zur Wahrung der Fristen nach dem Patientenrechtegesetz unbedingt erforderlich. Falls dies ausnahmsweise nicht möglich ist, z. B. weil der Gutachterin oder dem Gutachter notwendige Unterlagen zur Begutachtung fehlen, so ist die Krankenkasse hierüber so schnell wie möglich zu informieren, damit diese den Versicherten über eine Verlängerung der Frist nach dem Patientenrechtegesetz unterrichten kann. 1
1 vgl. § 12 Absatz 7 Nummer 3 PsychTh-V
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