Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.2. RS 1991/01
Ziff. A.I.2. RS 1991/01, Selbständig Tätige
(1) Der Personenkreis der rentenversicherungspflichtigen selbständig Tätigen hat gegenüber dem geltenden Recht im bisherigen Bundesgebiet keine grundlegenden Änderungen erfahren. In § 2 [Satz 1] Nummern 1 bis [9] SGB VI werden alle bisher nach § 2 Absatz 1 Nummern 3 bis 6a AVG, nach § 1227 Absatz 1 Nummern 3 und 4 RVO sowie nach dem HwVG rentenversicherungspflichtigen Personen aufgeführt. Für die Krankenkassen ist hierbei die Vorschrift des § 2 [Satz 1] Nummer 6 SGB VI über die Rentenversicherungspflicht der Hausgewerbetreibenden von Interesse, denn die Hausgewerbetreibenden, die im Übrigen nur in der Rentenversicherung, nicht dagegen in der Kranken-[, Pflege-] und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht unterliegen, werden in melde- und beitragsrechtlicher Hinsicht wie Arbeitnehmer behandelt und die Krankenkassen haben für sie die Beiträge zur Rentenversicherung einzuziehen (vgl. § 28d Satz 1 SGB IV). Änderungen gegenüber der bisherigen rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung von Hausgewerbetreibenden ergeben sich indes nicht.
(2) . . .
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