Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.3.3. RS 1991/01
Ziff. A.I.3.3. RS 1991/01, Bezieher von Vorruhestandsgeld
(1) Die Bezieher von Vorruhestandsgeld . . werden in der Rentenversicherung — anders als bisher (vgl. § 1227 Absatz 2 RVO, § 2 Absatz 3 AVG, § 29 Absatz 1 Satz 3 RKG) und auch anders als in der Krankenversicherung (vgl. § 5 Absatz 3 und 4 SGB V) — nicht mehr als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer, sondern als sonstige Versicherte nach § 3 Satz 1 Nummer 4 SGB VI der Versicherungspflicht unterstellt. Versicherungspflicht tritt nach wie vor aber nur ein, wenn die Bezieher von Vorruhestandsgeld unmittelbar vor Beginn der Leistung rentenversicherungspflichtig waren. Dabei bedeutet der Begriff "unmittelbar", dass zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung und dem Beginn des Vorruhestandsgeldes kein voller Kalendermonat liegen darf. Im Übrigen erstreckt sich nach § 3 Satz [6] SGB VI die Rentenversicherungspflicht auch auf solche Bezieher von Vorruhestandsgeld, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(2) . . .
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