Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.1.5. RS 1991/01
Ziff. A.II.1.5. RS 1991/01, Erstreckung der Versicherungsfreiheit auf weitere Beschäftigungen
Die Versicherungsfreiheit sämtlicher in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 SGB VI genannten Personen gilt — entsprechend den Grundsätzen des Urteils des BSG vom 11. 3. 1970 — 3 RK 40/67 —, (USK 7032) — nur für die dort genannten Beschäftigungen. Sofern die Anwartschaft auf Versorgung jedoch nicht allein auf die in § 5 Absatz 1 Satz 1 SGB VI genannten Beschäftigungen beschränkt ist, sondern ausdrücklich auf andere Beschäftigungen erstreckt wird, besteht — entsprechend dem bislang schon praktizierten Verfahren (vgl. BSG, Urteil vom 23. 11. 1973 — 12 RK 22/72 —, USK 73192) — auch in den weiteren Beschäftigungen Rentenversicherungsfreiheit. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, entscheidet [das] zuständige [Bundesministerium] bzw. die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber, die Genossenschaft oder die Gemeinschaft ihren Sitz hat (§ 5 Absatz 1 Satz [3] SGB VI).
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