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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.1.7. RS 1991/01
Ziff. A.II.1.7. RS 1991/01, Studenten
Für Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule [ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist], besteht Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 3 SGB VI. . .
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