Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.III.3.2.2.3. RS 1991/01
Ziff. B.III.3.2.2.3. RS 1991/01, Krankengeld neben anderer Entgeltersatzleistung
Bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Entgeltersatzleistung wird nach ausdrücklicher Bestimmung in § 166 [Absatz 1] Nummer 2 SGB VI für Leistungsbezugszeiten vom 1. 1. 1995 an das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht berücksichtigt. Dies bedeutet, dass in solchen Fällen nur 80 v. H. des der anderen Entgeltersatzleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens als Beitragsbemessungsgrundlage dienen. . .
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service