Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.IV.3.3. RS 1991/01
Ziff. B.IV.3.3. RS 1991/01, Bezieher von Vorruhestandsgeld
Die Beiträge zur Rentenversicherung für die nach § 3 Satz 1 Nummer 4 SGB VI versicherten Bezieher von Vorruhestandsgeld sind nach § 170 Absatz 1 Nummer 3 SGB VI von den Beziehern und den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten je zur Hälfte bzw. entsprechend der besonderen knappschaftlichen Beitragslastverteilung zu tragen. Abweichend von dem für das bisherige Bundesgebiet geltenden Recht (vgl. § 1385 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a RVO, § 112 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a AVG, § 130 Absatz 6 Satz 1 Buchstabe a RKG) besteht für Bezieher von Vorruhestandsgeld jedoch keine Geringverdienergrenze mehr. . .
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