Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.VI.1.3. RS 1991/01
Ziff. B.VI.1.3. RS 1991/01, Fehlversicherungen zwischen der knappschaftlichen Rentenversicherung und der [allgemeinen Rentenversicherung]
(1) Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis, die einen finanziellen Ausgleich bei Fehlversicherungen in Verbindung mit der knappschaftlichen Rentenversicherung vorsieht, ist in § 201 Absatz 2 SGB VI geregelt, dass die Rentenversicherungsbeiträge, die statt an die [Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung] an den nicht zuständigen Träger der [allgemeinen Rentenversicherung] oder [umgekehrt] gezahlt worden sind, dem jeweils für die Durchführung der Versicherung zuständigen Rentenversicherungsträger zu überweisen sind.
(2) Wegen der unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrundlagen für die Rentenversicherungsbeiträge sind nach § 201 Absatz 3 SGB VI die Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur [allgemeinen Rentenversicherung] vom Arbeitgeber nachzuzahlen bzw. ihm und ggf. dem Arbeitnehmer zu erstatten.
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