Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.I.3.4. RS 1997/01
Ziff. A.I.3.4. RS 1997/01, Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht
(1) Nach § 24 Absatz 4 SGB III endet die Arbeitslosenversicherungspflicht bei Arbeitnehmern (§ 25 SGB III) mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis. Das ist der Tag, an dem das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis endet. Sofern ein bisher arbeitslosenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer aufgrund einer der in § 27 oder § 28 SGB III genannten Tatbestände arbeitslosenversicherungsfrei wird, endet die Arbeitslosenversicherungspflicht mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit.
(2) Bei den sonstigen Versicherungspflichtigen endet die Arbeitslosenversicherungspflicht mit dem Tag, an dem letztmals die in § 26 SGB III genannten Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service