Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.II.5.1.4. RS 1997/01
Ziff. A.II.5.1.4. RS 1997/01, Personen im freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr [oder im Bundesfreiwilligendienst]
[Gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB IV] hat der Arbeitgeber die Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer, die ein [freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des JFDG oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem BFDG] leisten, allein zu tragen. . .
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service