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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.III.1. RS 1997/01
Ziff. A.III.1. RS 1997/01, Allgemeines
Die Vorschrift des § 351 SGB III regelt die Erstattung zu Unrecht gezahlter Arbeitslosenversicherungsbeiträge. . . Für die Arbeitslosenversicherung gilt . . . der Grundsatz, dass zu Unrecht gezahlte Beiträge zu erstatten sind (vgl. § 26 Absatz 2 1. Halbsatz SGB IV).
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