Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Ziff. B.IV.1.3. RS 1997/01
Ziff. B.IV.1.3. RS 1997/01, Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind für Bezieher von Kurzarbeitergeld . . . lediglich aus dem Istentgelt . . . zu zahlen. Die Zugrundelegung eines fiktiven Arbeitsentgelts scheidet also für den Bereich der Arbeitslosenversicherung aus.
Aktionen
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.